Bereitstellung von Gesundheits-Apps ist umsatzsteuerpflichtig

Das Sächsische Finanzgericht hat über Umsatzsteuerfreiheit von digitalen Gesundheitsanwendungen entschieden. Danach ist die Überlassung von Gesundheits-Apps nicht als Heilbehandlung von der Umsatzsteuer befreit.

Die Klägerin entwickelt und betreibt eine Gesundheits-App, deren Kosten – einschließlich der Umsatzsteuer – von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Die App soll chronisch erkrankte Patienten durch verschiedene Tools bei einem eigenverantwortlichen Selbst- und Verhaltensmanagement im Umgang mit ihrer Krankheit unterstützen.

Das Unternehmen hält die Überlassung ihrer App für umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG, weil es sich um eine humanmedizinische Heilbehandlung handele. Dies entlaste auch das Gesundheitssystem. Dieser Auffassung ist das Finanzgericht jedoch nicht gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom 5. März 2026 (Az. 8 K 1043/25) abgewiesen.

Keine medizinische Betreuung

Es reiche für eine Heilbehandlung im umsatzsteuerlichen Sinne nicht aus, dass die erkrankten Personen nur im alltäglichen Umgang mit ihren Beschwerden unterstützt würden. Zudem erfolge bei Nutzung der App keine Betreuung durch einen Arzt oder medizinisches Personal, sie basiere lediglich auf einem Algorithmus.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 15/26 anhängig.

(Sächs. FG / STB Web)