Wesentliche steuerliche Änderungen und Handlungsbedarf zum Jahresende 2025
erneut hat die Bundesregierung die Erstellung unseres Jahresbriefes lange verhindert, da wir die wichtigen Änderungen des Rentenpakets einbeziehen wollten. Wir haben auf die Abstimmung im Bundestag zum Rentenpaket 2025 am 05.12.2025 gewartet. Zwar ist das Gesetz damit noch nicht verabschiedet und Anpassungen durch den Bundesrat können noch erfolgen, aber die grundlegenden Änderungen erscheinen uns damit hinreichend gesichert. Im Folgenden eine Auswahl der Änderungen:
UMGESETZTE GESETZESÄNDERUNGEN
Begünstigung des Eigenverbrauchs bei Elektrofahrzeugen
Die private Nutzung reiner Elektrofahrzeuge ist nur mit einem Viertel des inländischen Bruttolistenpreises anzusetzen, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs nicht mehr als 100.000 EUR beträgt. In diesem Fall sind auch bei Fahrtenbuchführung die auf die private Nutzung entfallenden Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen. Die Aufstockung der Begünstigungsgrenze von 70.000 EUR auf 100.000 EUR ist erstmals für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden.
Erhöhte Abschreibungen auf Geräteanschaffungen
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden, wurde wieder eingeführt. Der Abschreibungssatz ist begrenzt auf das Dreifache der linearen Abschreibung, höchstens 30 %. Im Jahr der Anschaffung vermindert sich der Abschreibungsbetrag um jeweils 1/12 für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung vorangeht (Zwölftelregelung).
Abschreibungen bei Elektrofahrzeugen
Bei zum Anlagevermögen gehörenden Elektrofahrzeugen, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden, kann die Abschreibung wie folgt vorgenommen werden: im Jahr der Anschaffung 75 %, im Jahr danach 10 %, im zweiten und dritten darauffolgenden Jahr jeweils 5 %, im vierten darauffolgenden Jahr 3 % und im fünften 2 % der Anschaffungskosten. Die Zwölftelregelung (siehe unten) gilt hier nicht. Wenn Sie im Dezember 2025 ein Elektroauto kaufen, können Sie für 2025 die vollen 75 % abschreiben
Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung
Die Kleinunternehmerreglung, nach der ein Wahlrecht zum Ausweis von Umsatzsteuer und dem Vorsteuerabzug oder der Verzicht auf den Ausweis von Umsatzsteuer und dem Vorsteuerabzug gewährt wird, ist mit Wirkung ab dem 01.01.2025 neu gefasst worden. Danach ist ein durch einen inländischen Unternehmer bewirkter Umsatz umsatzsteuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 EUR (netto) nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR (netto) nicht überschreitet.
Ab dem 01.01.2028 hat jeder Unternehmer, der die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (also die Einnahme erst bei Zahlungseingang erfasst) in die Rechnung die Angabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ aufzunehmen. Von dieser Änderung sind beinahe alle Freiberufler insbesondere Mediziner betroffen.
Rückwirkende Erhöhung des Kinder- und des Grundfreibetrages
Rückwirkend zum 01.01.2024 ist der Freibetrag für Kinder von 3.192 EUR auf 3.306 EUR und der Grundfreibetrag zur Freistellung des Existenzminimums von 10.908 EUR auf 11.784 EUR angehoben worden. Ab 2025 betragen die Kinderfreibeträge 3.336 EUR und der Grundfreibetrag 12.348 EUR. Dies wird bei Ihren Steuerberechnungen automatisch berücksichtigt.
(Das Kindergeld wurde im Jahr 2025 von 250 EUR auf 255 EUR angehoben und wird ab dem kommenden Jahr nochmals um 4 EUR auf 259 EUR erhöht.)
Solidaritätsbeitrag und Spitzensteuersatzzuschlag (Reichensteuer)
Die Einkommensfreigrenze für den Solidaritätszuschlag ist ebenfalls erhöht worden, und zwar für den Veranlagungszeitraum 2025 für zusammenveranlagte Ehegatten auf 39.900 EUR und für die übrigen auf 19.950 EUR. Ab 2026 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 40.700 EUR bzw. 20.350 EUR.
Der Eingangsbetrag für die sogenannte Reichensteuer (Steuersatz 45 %) bleibt unverändert bei 555.652 EUR für Ehegatten und 277.825 EUR für die Einzelveranlagung.
Mindestlohn steigt zum 01.01.2026
Der Mindestlohn wird im kommenden Jahr von 12,81 EUR auf 13,90 EUR Bruttogehalt pro Stunde steigen. Höhere Mindestlöhne können sich aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für bestimmte Branchen ergeben.
Weihnachts-/ Betriebsfeier (keine Änderung)
Zuwendungen des Arbeitgebers durch die Teilnahme der Arbeitnehmer an Betriebsveranstaltungen wie „Weihnachtsfeiern“ bleiben bis zu einem Betrag in Höhe von 110 € pro Veranstaltung steuerfrei. Nur der überschießende Betrag pro Teilnehmer ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann den überschießenden Betrag pauschal mit 25 % versteuern, der sozialversicherungsfrei bleibt. Der Freibetrag gilt nur für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr.
ÄNDERUNGEN DURCH DAS RENTENPAKET
(hier fehlt noch die Zustimmung des Bundesrates die am 19. Dezember 2025 erwartet wird)
Aktivrente
Die sogenannte Aktivrente erlaubt es Steuerpflichtigen, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht haben, freiwillig im Ruhestand weiterzuarbeiten. Sie können dabei bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob eine Rente bereits bezogen wird oder der Rentenbezug aufgeschoben ist. Der Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Rentenversicherung müssen vom Arbeitgeber bezahlt werden. Verdienst über 2.000 EUR monatlich muss versteuert werden. Hier ergeben sich – insbesondere bei der Praxisnachfolge innerhalb der Familie – lukrative Gestaltungsmöglichkeiten.
Die angeführten Änderungen stellen lediglich eine Auswahl der uns wesentlich erscheinenden Neuregelungen dar. Weitere Änderungen sind geplant und bereits eingetreten. Sollten Sie dazu oder zu den hier aufgeführten Neuerungen weitere Informationen benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Auch möchten wir Sie darauf hinweisen, dass unsere Homepage www.agamarkuehnel.de regelmäßig auf Neuerungen und Steuertipps hingewiesen wird.
Eingestellt am: 09.12.2025