Phantomlohn

Phantomlohn oder auch Fiktivlohn bedeutet, dass ein Lohnanspruch entstanden ist, der aber nicht ausgezahlt wurde. Die in diesem Fiktivlohn enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge können auch bei Nichtzahlung  von den Sozialversicherungsträgern eingefordert werden. Das heißt, der Arbeitgeber muss die Beiträge hierauf an die Kranken- und Rentenversicherungsträger  abführen, und zwar Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile, selbst wenn der Arbeitnehmer diesen Lohn gar nicht erhalten hat.

Insbesondere sind hier folgende Fälle zu nennen:

Provisionsempfänger

Während Urlaub und Krankheit berechnet sich der Anspruch nach dem Durchschnitt der Provisionen der letzten drei Monate vor Urlaub oder Krankheit. Dieser Durchschnittswert wird mit der Anzahl der Krankheits. bzw. Urlaubstage multipliziert und ergibt den soziaversicherungspflichtigen Phantomlohn.

 

Minijobber

Für Minijobber gilt das Gleiche wie für Provisionsempfänger: Urlaub und Krankheit sowie Feiertage, die auf die festgelegten Arbeitstage entfallen, sind zu bezahlen.

Ebenso ist hier zu beachten, dass bei nicht eindeutigen Regelungen von wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeiten eine Mindestarbeitszeit von 20 Stunden pro Woche  unterstellt wird. Diese Fiktivlohnregelung kann, wegen des gesetzlichen Mindestlohns, dazu führen,dass aus dem Minijob eine voll sozialversicherungspflichtige Tätigkeit wird. Letztendlich hätte der Arbeitnehmer sogar einen Anspruch auf Zahlung des Entgelts. 

Bitte achten Sie also auf die Konkretisierung von Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag von Minijobbern. Wird eine Mindestarbeitszeit vereinbart darf diese nur bis zu  25% überschritten werden, bei einer vereinbarten Höchtsarbeitszeit nur bis zu 20% unterschritten.

 

 

Eingestellt am: 09.07.2021