Grundsätzliches
Wenn ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist, sind in der Sozialversicherung einige Besonderheiten zu beachten. Wenn die dem jeweiligen Kalendermonat beitragsrechtlich zuzuordnenden laufenden Arbeitsentgelte aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in der Summe die jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, ist eine verhältnismäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen vorzunehmen (Erläuterung weiter unten).
Eine Mehrfachbeschäftigung kann nur bei verschiedenen Arbeitgebern vorliegen. Wenn Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen ausüben, wird ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen.
Hat ein Arbeitnehmer, ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, mehrere Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigungen) bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Eine Zusammenrechnung ist nicht vorzunehmen, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft.
Arbeitnehmer, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben, können neben dieser einen sozialversicherungsfreien Minijob ausüben. Der zweite und jeder weitere Minijob wird aber mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Damit entfällt stets für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung mit der nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung. Ausgenommen von der Zusammenrechnung wird dabei die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung.
Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und geringfügige Beschäftigungen
Arbeitnehmer, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben, können neben dieser einen sozialversicherungsfreien Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung) ausüben. Eine Zusammenrechnung erfolgt auch nicht, wenn der Arbeitnehmer noch eine kurzfristige Beschäftigung (Beschäftigung, die wegen ihrer kurzen Dauer geringfügig ist) hat. Nicht geringfügige Beschäftigungen werden grundsätzlich zusammengerechnet.
Beispiel:
Beschäftigung bei Arbeitgeber A 2.000 €
Beschäftigung bei Arbeitgeber B 400 €
Beschäftigung bei Arbeitgeber C (Beschäftigung, die wegen ihrer kurzen Dauer geringfügig ist)
Beschäftigungen B und C bleiben versicherungsfrei, Beiträge werden nur aus der Beschäftigung A erhoben. Für die geringfügige Beschäftigung B zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge an die Minijobzentrale.
Lohnsteuer
Wenn ein Arbeitnehmer mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse hat, benötigt jeder Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers.
Für das Hauptarbeitsverhältnis wird der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse vorgenommen, die dem steuerlichen Familienstand entspricht. Hierbei handelt es sich um die Steuerklassen I bis V.
Die Steuerklasse VI gilt für ein zweites und jedes weitere Dienstverhältnis, wenn zur Abrechnung die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale benötigt werden (Arbeitslohn über der Geringfügigkeitsgrenze).
Quelle: lohn-info.de
Eingestellt am: 27.06.2025