Künstlersozialkasse

Abgaben zur Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialabgabe wurde für 2026 leicht abgesenkt. 

Nachdem die Coronapandemie für große wirtschaftlichen Schäden in der Kunst- und Kulturwirtschaft gesorgt hatte, sind die Einnahmen in den vergangenen Jahren wieder deutlich gestiegen. Durch diese Entwicklung und zusätzliche Bundesmittel wurde der Abgabesatz in den Jahren 2024 und 2025 nicht erhöht, sondern blieb bei 5,0 Prozent.

Die finanzielle Entwicklung war nun sogar noch besser als erwartet, weshalb für das Jahr 2026 der Abgabesatz an die Künstlersozialkasse auf 4,9 Prozent gesenkt wurde.

Es gilt eine Bagatellgrenze

Die Künstlersozialabgabe muss nur gezahlt werden, wenn die Summe der Entgelte für einen oder mehrere Aufträge in einem Kalenderjahr eine bestimmte Bagatellgrenze übersteigt (festgelegt im IV. Bürokratieentlastungsgesetz). 2026 liegt diese Grenze bei 1.000 Euro (2025: 700 Euro).

Auf was fällt die Künstlersozialabgabe an?

Die Künstlersozialabgabe muss auf Gagen, Honorare oder Tantiemen berechnet und geleistet werden, die das Unternehmen an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt. Dazu gehören auch vergütete Auslagen und Nebenkosten. Sofern es sich beim Anbieter um eine GmbH handelt, fallen keine Abgaben zur KSK an.

Spezialfälle, detaillierte Fragen und weitere Infos

Die Künstlersozialkasse beantwortet viele Fragen von Unternehmen zur Künstlersozialabgabe in ihren FAQ. Darunter finden sich auch Antworten auf sehr spezielle Fragen wie zum Beispiel zu Betriebsfeiern, zur Übungsleiterpauschale oder zur mehrfachen Verwertung von künstlerischen Werken. 

Mehr zum Stand der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 (KSA-VO 2026) finden Sie auf der Seite des BMAS.

Quelle: TK Techniker Krankenkasse

Eingestellt am: 18.02.2026