Geschenke an Geschäftspartner
Geschenke bis 10 € netto : Bei Geschenken, die den Wert von 10 € netto nicht überschreiten, spricht man von sogenannten Streuartikeln. Diese sind steuerlich unkompliziert: Es fällt keine pauschale Lohnsteuer an. Solche Aufmerksamkeiten sind kleine Werbegeschenke, wie Kugelschreiber oder Kalender, und werden nicht weiter steuerlich belastet.
Geschenke zwischen 10,01 € und 50 € netto: Geschenke in diesem Wertbereich – pro Geschäftspartner und Jahr – sind steuerlich abziehbare Betriebsausgaben. Voraussetzung ist, dass der Empfänger des Geschenks ordnungsgemäß in den Unterlagen vermerkt wird. Allerdings muss auf den Bruttowert eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 30 % entrichtet werden, die das Unternehmen übernimmt. Diese Steuerzahlung kann ebenfalls als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Geschenke über 50 € netto: Bei Geschenken, deren Wert 50 € netto übersteigt, sieht die Sache anders aus. Diese gelten steuerlich nicht mehr als abziehbare Betriebsausgaben. Auch die darauf entfallende Vorsteuer kann nicht geltend gemacht werden. Zudem ist die pauschale Lohnsteuer in diesem Fall ebenfalls nicht absetzbar. Wir empfehlen daher, Geschenke über 50 € netto zu vermeiden, da diese steuerlich nachteilig sind.
Geschenke an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
Geschenke aus besonderem persönlichem Anlass: Wenn Sie Ihren Mitarbeitenden zu besonderen Anlässen wie einem Geburtstag, Firmenjubiläum oder der Hochzeit ein Geschenk machen, ist dies bis zu einem Wert von 60 € brutto pro Anlass steuer- und sozialversicherungsfrei. Wichtig ist, dass der persönliche Anlass klar erkennbar ist. Überschreitet der Wert das Limit von 60 €, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig – nicht nur der übersteigende Teil.
Weihnachts- und Ostergeschenke: Diese fallen hingegen nicht unter die Kategorie „persönlicher Anlass“ und sind daher steuer- und sozialversicherungspflichtig. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn diese Geschenke im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, wie der Weihnachtsfeier, überreicht werden. Hier können die Kosten in den Freibetrag von 110 € pro Teilnehmer einfließen. Achten Sie darauf, dass die Übergabe in diesem Rahmen stattfindet, um die Steuerfreiheit zu nutzen.
Freibeträge und Steuerpflicht: Pro Jahr sind zwei Betriebsveranstaltungen steuerlich begünstigt, und der Freibetrag liegt jeweils bei 110 € pro Teilnehmer. Übersteigen die Kosten pro Teilnehmer diesen Betrag, hat der Arbeitgeber ein Wahlrecht: Er kann auf den Mehrbetrag eine pauschale Steuer von 25 % abführen oder den Mehrbetrag individuell bei den Mitarbeitenden versteuern. Letztere Option führt oft zu höheren Sozialversicherungsbeiträgen, sodass die pauschale Steuer meist die günstigere Wahl ist.
Dokumentationspflichten: Es ist wichtig, alle Belege im Kontext der Betriebsveranstaltung zu sammeln. So stellen Sie sicher, dass der Freibetrag von 110 € pro Teilnehmer nicht überschritten wird. Zusätzlich muss eine Teilnehmerliste geführt werden, um den Betrag korrekt pro Person ermitteln zu können. Diese Unterlagen müssen bei einer Prüfung – zum Beispiel durch die Rentenversicherung – vorgelegt werden.
Unbedingt vermeiden: Die verspätete Anmeldung der pauschalen Lohnsteuer Falls die pauschale Lohnsteuer nicht rechtzeitig angemeldet wird, führt dies zur Sozialversicherungspflicht des gesamten Betrags. Werden die Unterlagen erst nach dem 28. Februar des Folgejahres eingereicht, kann dies zu erheblichen Nachzahlungen führen.
Vorsteuerabzug: Sofern die Kosten pro Teilnehmer 110 € nicht überschreiten, ist auch die ausgewiesene Vorsteuer abziehbar. Achten Sie daher genau auf die Kostenplanung, um diesen Vorteil nutzen zu können.
Eingestellt am: 24.11.2025