Die sogenannte Schutzmaskenpauschale nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung in der Fassung vom 14. Dezember 2020 unterliegt der Umsatzsteuer. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) entschieden.
Mit Entscheidungen vom 12. Oktober 2023 (Az. 5 K 45/22) und vom 3. August 2023 (Az. 5 K 136/22) hat das Niedersächsische FG entschieden, dass Apothekerinnen und Apotheker mit der Abgabe von Schutzmasken aufgrund der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) im Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis 6. Januar 2021 (sog. Phase 1) an besonders vulnerable Personengruppen umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht und dafür die Schutzmaskenpauschale als Gegenleistung erhalten haben.
Hintergrund der Entscheidung
Hintergrund der Entscheidung waren Zweifel an dem Vorliegen eines für die Umsatzbesteuerung erforderlichen Leistungsaustauschs, weil die Apotheken in Deutschland diese pauschale Zahlung nach Auffassung der Kläger unabhängig von der tatsächlichen Abgabe von Schutzmasken erhalten hätten.
Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung
Das FG bejahte einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch. Die Apotheken seien durch die SchutzmV in die Erfüllung des Anspruchs der besonders vulnerablen Personengruppen auf Schutzmasken gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschaltet worden. Die Krankenkassen stellen den gesetzlich Krankenversicherten nach dem sogenannten Sachleistungsprinzip die Leistungen zur Verhütung von Krankheiten zur Verfügung, zu denen auch die Abgabe von Schutzmasken der auf der Grundlage der SchutzmV zählt.
Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung
Das Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung sei auch für den auf nicht gesetzlich Versicherte ausgedehnten Anspruch übertragbar. Daher hätten die Apotheken Lieferungen von Schutzmasken an die gesetzliche Krankenversicherung erbracht. Hierfür sei den Apotheken die Schutzmaskenpauschale gezahlt worden. Die innere Verknüpfung der Schutzmaskenpauschale mit der Abgabe der Schutzmasken begründete das Gericht mit der den Apotheken in Deutschland obliegenden, im öffentlichen Interesse gebotenen Verpflichtung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln nach dem Apothekengesetz und der damit verbundenen Versorgung besonders vulnerabler Personengruppen mit Schutzmasken.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das FG die Revision zugelassen. Diese wurde vom unterlegenen Kläger in dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen 5 K 136/22 nicht eingelegt. Die Entscheidung zum Aktenzeichen 5 K 45/22 ist noch nicht rechtskräftig.
(Niedersächsisches FG / STB Web)