Kein Anspruch wegen posttraumatischer Belastungsstörung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vertritt die Auffassung, dass kein Unfallversicherungsschutz für psychische Folgen eines Unfalls unabhängig von ihrer medizinischen Nachvollziehbarkeit besteht.

Nach den Allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung seien krankhafte Störungen in Folge psychischer Reaktionen vom Versicherungsschutz ausgenommen, auch wenn sie durch den Unfall verursacht wurden. Für diesen Leistungsausschluss sei es unerheblich, ob sich die psychischen Reaktionen als medizinisch nicht nachvollziehbare Fehlverarbeitung darstellen: So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 13.7.2022 (Az. 7 U 88/21) entschieden und Ansprüche wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach einer Armverletzung zurückgewiesen.

Geklagt hatte ein Mann nach einem Unfall, bei dem er seinen rechten Ellenbogen an einem Heizkörper angestoßen und anschließend eine großflächige Infektion des betroffenen Armes erlitten hatte. Durch die Armverletzung sei es zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen, so die vorgetragene Ansicht.

Die Entscheidung des OLG FfM gegen seine Klage ist nicht rechtskräftig. Das Nichtzulassungsverfahren läuft vor dem BGH unter dem Az. IV ZR 302/22.

(OLG Ffm / STB Web)

Artikel vom 21.09.2022