Aufwendungen für eine Tomatis-Therapie nicht abzugsfähig

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) entschieden, dass Aufwendungen für eine sogenannte Tomatis-Therapie steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Die Tomatis-Therapie ist eine „Horch-“ und Hörtherapie, die von dem französischen Arzt Alfred A. Tomatis entwickelt wurde. Sie beschäftigt sich mit der Interaktion von auditiven, phonatorischen und psychischen Prozessen und dient der Behandlung eines weiten Spektrums des Funktions- und Gleichgewichtssystems. Rechtlich zählt die Tomatis-Therapie zu den komplementärmedizinischen Behandlungsmethoden.

Im zugrunde liegenden Streitfall ließen die Kläger auf Vorschlag des behandelnden HNO-Arztes bei ihrem Sohn eine solche Behandlung durchführen. Da weder Krankenkasse noch Beihilfestelle zur Kostenübernahme bereit waren, machten sie die Kosten in Höhe von rund 4.000 Euro in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend, was das Finanzamt jedoch ablehnte.

Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode

Auch die Klage beim Niedersächsischen FG hatte keinen Erfolg (Urteil vom 11. Juni 2020, Az. 9 K 182/19). Der Senat ging davon aus, dass es sich bei Tomatis-Therapie um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handelt, bei der zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Heilbehandlungskosten ein qualifizierter Nachweis in Form eines vor Beginn der Therapie ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich ist.

Zur Beurteilung hatte der Senat eine Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Phoniatrie und Pädaudiologie eingeholt. Die Gesellschaft war zu dem Ergebnis gekommen, dass es bis heute keine relevanten wissenschaftlichen Arbeiten dazu gibt, ob die Tomatis-Therapie zur Behandlung speziell einer Hyperakusis (Streitfall) geeignet ist. Daraus schloss das FG, dass die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute diese Behandlungsmethode nicht befürwortet und über die Zweckmäßigkeit der Therapie kein Konsens besteht. Zudem gebe es über Qualität und Wirksamkeit der Methode keine zuverlässigen, wissenschaftlich nachprüfbaren Aussagen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

(Nieders. FG / STB Web)

Artikel vom 02.09.2020