Überbrückungshilfe jetzt beantragen
Auszug aus der Checkliste des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie:
Sie zählen zu einer der beiden Gruppen:
- Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche einschließlich gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Hierzu zählen z. B. Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten, Träger des internationalen Jugendaustauschs oder der politischen Bildung, Einrichtungen der Behindertenhilfe oder freie Träger der Auslandsadoptionsvermittlung
- Soloselbstständige oder selbstständige Angehörigen der freien Berufe im Haupterwerb
Sie erfüllen außerdem folgende Grundvoraussetzung:
Ihr Umsatz ist in den Monaten April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten eingebrochen.
Bitte beachten Sie: Der Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent muss nicht für jeden einzelnen Monat existieren. Es reicht aus, wenn ein durchschnittlicher Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent für die beiden Monate April und Mai 2020 zusammen besteht.
Für junge Unternehmen und Organisationen gilt außerdem: Wenn Sie nach April 2019 gegründet wurden, werden statt April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich herangezogen.
Achtung Ausschlusskriterien! Sie können keinen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen, wenn eine der folgenden Aussagen auf Sie zutrifft.
- Sie sind nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet.
- Sie haben keine inländische Betriebsstätte oder Sitz.
- Sie haben sich zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und Ihre wirtschaftliche Situation hat sich vor der Corona-Pandemie nicht verbessert.
- Sie haben sich erst nach dem 31. Oktober 2019 gegründet.
- Sie üben Ihre Freiberuflichkeit bzw. Soloselbstständigkeit nur im Nebenerwerb und nicht im Haupterwerb aus.
Eingestellt am: 08.07.2020