Der Staat hat während der Corona Krise durch Öffnung diverser Fördertöpfe die Möglichkeit geschaffen, finanzielle Unterstützung für betroffene Unternehmen in der Sondersituation zu leisten. Die Anzeige von Kurzarbeit ist hierbei ein Teil des Programms. Dieser große Topf verleitet aber auch zu Leistungsmissbrauch, teilweise auch durch in der Eile nicht beachtete Fallstricke.
Im Folgenden werden beispielhaft Punkte aufgeführt, die zu beachten sind, damit es nicht zu einem Strafbarkeitsrisiko für Arbeitgeber (Betrugsvorwurf) und Arbeitnehmer (Beihilfe) kommt. Dabei ist auch zu bedenken, dass es in jedem Fall in der Zukunft zu einer Überprüfung durch die Behörden kommt (Finanzbehörden, Zoll, Deutsche Rentenversicherung). Die Zusammenarbeit dieser Behörden ist oft selbstverständlich. So tauschen diese z.B. Informationen nach Betriebsprüfungen aus. Das "Entdeckungsrisiko" aus dem Umfeld des Unternehmens ist ebenfalls zu beachten (z.B. unzufriedene Arbeitnehmer).
Der Arbeitgeber, der in der Anzeige über Kurzarbeit wahrheitswidrig darlegt, dass "erhebliche Ausfälle" bestehen, dabei jedoch z.B. nur einen Teil der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden aufzeichnet und dies vom Arbeitnehmer unterschreiben lässt, begeht eine Täuschung, die ein Strafverfahren wegen versuchten oder vollendeten Betrugs nach sich ziehen kann ( § 263 StGB). Ebenso wenn z.B. für die Zeit des Betriebsurlaubes Kurzarbeit beantragt wird. Die Ermittlungsbehörden greifen gern auf den Tatbestand des Subventionsbetrugs zurück, weil dieser, anders als der Normalfall des Betrugs, keinen Vorsatz und keine Bereicherungsabsicht voraussetzt.
Aber auch der Arbeitnehmer, der sich mit dem Vorgehen einverstanden erklärt (Unterschrift Stundenzettel), kann ein Strafverfahren wegen Beihilfe zur Straftat des Arbeitgebers drohen.
Dieser Subventionsbeturg kann durch Korrektur der Anträge auf Kurzarbeit geheilt werden.
Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den durch Vortäuschung der Kurzarbeit reduzierten Lohn "schwarz" aufstockt, handelt es sich zum einen um Lohnsteuerhinterziehung und Strafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelt .
Zur Vermeidung unberechtigter Vorwürfe sollte der Arbeitgeber z.B. durch eine nachvollziehbare Erfassung der Arbeitszeiten für eine zeitnahe und hinreichende Dokumentation der Voraussetzungen des Kurzarbeitergelds sorgen.
Eingestellt am: 09.07.2020