Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09.04.2020 können Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei in Form von Zuschüssen gewähren. Diese Zuschüsse sind auch beitragsfrei in der Sozialversicherung und können auch in mehreren Teilbeträgen erfolgen.
Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt geleistet werden. Diese steuerfreie Sonderzahlung ist auch für Minijobber und Auszubildende möglich.
Hier ein paar Hinweise zu den Voraussetzungen:
1. Die Sonderzahlung muss der Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona Krise dienen.
2. Die Zahlung darf nicht auf einer Vereinbarung oder Zusage beruhen, die vor dem 1. März 2020 getroffen wurde.
3. Die zusätzliche Leistung kann auch durch eine Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
4. Vereinbarte Leistungsprämien für 2019 können nicht in eine steuerfreie Prämie umgewandelt werden.
5. Die steuerfreie Sonderzahlung muss nicht bei der Einkommensteuer angegeben werden.
Da der Arbeitgeber dokumentieren soll, dass die freiwillige Zahlung als Beihilfe und Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise zu verstehen ist, empfehlen wir dies in schriftlicher Form mit dem Mitarbeiter zu vereinbaren. Ein Muster können wir Ihnen zur Verfügung stellen.
Eingestellt am: 16.06.2020